ADSp 2003
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
Bekanntmachung des Bundeskartellamtes Nr. 59 vom 6. Juli 1998 (BAnz. Nr. 130 vom 17.07.1998), Nr. 4 vom 13. Januar 1999 (BAnz. Nr. 18 vom 28.01.1999), Nr. 182 vom 19. September 2001 (BAnz. Nr. 184 vom 29. September 2001) und Nr. 250 vom 17. Dezember 2002 (BAnz. Nr. 3 vom 7. Januar 2003).
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
2. Anwendungsbereich
Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben:
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere Güterarten
Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 – 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten,
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes
5. Zollamtliche Abwicklung
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
8. Quittung
9. Weisungen
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
11. Fristen
12. Hindernisse
13. Ablieferung
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
15. Lagerung
16. Angebote und Vergütung
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
18. Rechnungen, fremde Währungen
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
21. Versicherung des Gutes
Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat.
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus:
- 22.4.1 ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte;
- 22.4.2 vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien;
- 22.4.3 schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
- 22.4.4 höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird.
Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
23. Haftungsbegrenzungen
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
- 23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
- 23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
- 23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
- 23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht:
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt
- 24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
- 24.1.2 höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.